5. Mose 19

5. Mose 19:15

15Es soll kein einzelner Zeuge wider jemand auftreten über irgend eine Missetat oder Sünde, es sei welcherlei Sünde es sei, die man tun kann, sondern in dem Mund zweier oder dreier Zeugen soll die Sache bestehen.

E-Mail-Updates

Bleiben Sie nah am Kirchenkalender.

Erhalten Sie gelegentliche Hinweise zu Festen und Veranstaltungen sowie optionale Wochenhinweise zu Fastentagen, Feiertagen und Heiligen.

Choose language